Covid-19
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie wir Sie bereits in unserer Klienteninformation vom 25. Juli 2022 (abrufbar unter https://www.wth.at/aktuelles/klienteninformation/2022/Jul-25/) informiert haben, hat der Gesetzgeber mit dem Teuerungs-Entlastungspaket die Möglichkeit geschaffen, den Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen eine abgabenfreie Teuerungsprämie bis zu 3.000 EUR pro Jahr in den Jahren 2022 und 2023 auszuzahlen.
Im Folgenden dürfen wir Sie über drei Zweifelsfragen bei der Teuerungsprämie und COVID- 19-Prämie informieren und Ihnen auch ein bevorstehendes Comeback der Sonderbetreuungszeit ankündigen!
Nach den uns vorliegenden Informationen, werden die Gewerkschaften bei den Kollektivvertrags-Verhandlungen auch kollektivvertragliche, verpflichtende Teuerungsprämien fordern. Fraglich ist, ob bereits gezahlte freiwillige Teuerungsprämien auf verpflichtende Kollektivvertrags-Teuerungsprämien angerechnet werden können. Eine rechtssichere Antwort auf diese Frage ist aktuell nicht möglich, da diese Frage zurzeit in Fachkreisen diskutiert wird. Wir empfehlen Ihnen aber dringend einen Anrechnungsvorbehalt zu vereinbaren, wenn Sie eine freiwillige Teuerungsprämie auszahlen. Ein solcher Vorbehalt könnte wie folgt formuliert sein:
„Im Hinblick auf die sondergesetzliche Möglichkeit der abgabenfreien Gewährung handelt es sich um eine dem eingangs genannten Zweck (Teuerungs-Entlastung) gewidmete und auf die vorstehend genannten Zeiträume beschränkte Prämie. Diese freiwillig gewährte Teuerungsprämie ist auf allfällige kollektivvertragliche Prämien in den Jahren 2022 und 2023 anrechenbar, die denselben Zweck verfolgen (Teuerungsprämien).“
Zu beachten ist, dass eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer Corona-Prämie und der Teuerungsprämie ist, dass diese Prämien zusätzlich gezahlt werden. Wenn eine solche Prämie also nur anstatt (an Stelle) einer in den Vorjahren ausgezahlten Prämie gewährt wird, dann liegt gemäß aktuell Judikatur und aus Sicht der Finanzverwaltung keine Steuerfreiheit vor!
Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber wegen der negativen Umsatzentwicklung eigentlich zunächst gar keine Prämie auszahlen wollte. Die Zahlungen dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein und ausschließlich zum Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit COVID bedingter Mehrarbeit oder Abmilderung der Teuerung stehen.
Laut aktueller BMF Auskunft vom September 2022 kann die Teuerungsprämie auch aufgeteilt auf mehrere Zahlungen erfolgen oder in Form von Gutscheinen ausgezahlt werden.
Ein im September 2022 eingebrachter Initiativantrag sieht vor, dass für die Zeit vom 05.09.2022 (somit rückwirkend) bis 31.12.2022 die gesetzliche Regelung zur Sonderbetreuungszeit wieder eingeführt wird. Für den genannten Zeitraum soll ein Anspruch auf bezahlte Freistellung (Sonderbetreuung) für bis zu drei Wochen bestehen, und zwar für
Die Gesetzwerdung hierzu bleibt abzuwarten.
Bei Fragen steht Ihnen unsere Lohnverrechnungsabteilung jederzeit gerne zur Verfügung!
Ihr WTH-Team
*) Die Klienteninformation wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Es handelt sich um allgemeine Informationen die eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Alle Informationen ohne Gewähr. Kein Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität.
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