Sehr geehrte Damen und Herren,
vor kurzem wurde das Teuerungs-Entlastungspaket im Nationalrat beschlossen. Im Folgenden wollen wir Sie über einen wesentlichen Teil der beschlossenen Maßnahmen sowie die diesbezüglichen Auswirkungen auf die Lohnverrechnung informieren.
Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt, sind bis zu 3.000 EUR jährlich pro Arbeitnehmer abgabenfrei – die Befreiung umfasst die Lohnsteuer, Sozialversicherung sowie BV-, DB-, DZ- und Kommunalsteuer.
Aber Achtung: Die Abgabenfreiheit gilt allgemein nur bis zu 2.000 EUR pro Jahr. Für die Abgabenfreiheit des restlichen Freibetrages (1.000 EUR) muss die diesbezügliche Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgen (z. B. aufgrund eines Kollektivvertrages, aufgrund einer KV-ermächtigten Betriebsvereinbarung, für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen).
Tipp: Da die Teuerungsprämie verglichen mit der Gewinnbeteiligung abgabenrechtlich günstiger ist (in allen Bereichen abgabenfrei und nicht bloß in der Lohnsteuer, keine Deckelung mit dem Vorjahres-EBIT, ua), könnte es vorteilhafter sein in den Jahren 2022 und 2023 die Teuerungsprämie der Gewinnbeteiligung vorzuziehen.
Betriebe, die bereits lohnsteuerfreie (aber SV-, BV, DB-, DZ-, KommSt-pflichtige) Gewinnbeteiligungen gewährt haben, können diese im Jahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämien behandeln, denn der abgabenfreie Maximalbetrag (3.000 EUR) gilt als gemeinsamer Höchstdeckel für Teuerungsprämie und Gewinnbeteiligung.
Zudem wurde eine rückwirkende Anhebung des Familienbonus Plus von 1.500 EUR auf 2.000 EUR mit 1.1.2022 (statt ursprünglich ab 1.7.2022) beschlossen. Dienstgeber sind verpflichtet bis spätestens 30.9.2022 den höheren Familienbonus Plus aufzurollen. Unsere KollegInnen in der Lohnverrechnung stehen Ihnen hierzu mit Rat und Tat zur Seite. Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Bleiben Sie gesund und optimistisch!
Ihr WTH-Team
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