2. November 2022

Energiekostenzuschuss für Unternehmen und Betriebe – erste Details

Am 28. September 2022 hat die Bundesregierung den Energiekostenzuschuss für Unternehmen als Teil des Anti-Teuerungspakets präsentiert. Der Zuschuss soll einen Teil der Energie-Mehrkosten 2022 im Vergleich zum Vorjahr kompensieren und damit die Teuerung für Unternehmen teilweise abfedern.

Energieintensive Unternehmen

Der Energiekostenzuschuss richtet sich an energieintensive, gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen.

Nachdem noch keine Richtlinie herausgegeben wurde, die Zustimmung der Europäischen Union sowie einige weitere, für die Beantragung der Förderung wichtige Details noch fehlen, können wir Ihnen an dieser Stelle leider nur eine Vorabinformation über die bisher bekannten Details geben. Änderungen sind somit noch möglich und sehr wahrscheinlich.

Nachfolgend möchten wir Sie über die Eckpunkte dieser neuen Förderung wie folgt informieren.

Förderfähige Unternehmen können voraussichtlich ab Mitte November einen in vier Stufen aufgeteilten Energiekostenzuschuss iHv maximal EUR 400.000 bis EUR 50 Mio. pro Unternehmen für den Förderzeitraum 01. Februar 2022 bis 30. September 2022 beantragen.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Energie- und Strombeschaffungskosten mindestens 3 % des Produktionswertes betragen. Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter EUR 700.000 müssen diese Voraussetzung nicht erfüllen.

Zusammenfassung der bisher bekannten wichtigsten Eckpunkte:

  • Förderfähige Unternehmen: Energieintensive, gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich.
  • Antragsvoraussetzung für Unternehmen mit über EUR 700.000 Jahresumsatz (grundsätzlich 2021): die Energie- und Strombeschaffungskosten betragen mind. 3 % des Produktionswertes (bzw. Umsatzes)
  • Förderbare Energieträger: Strom, Erdgas und Treibstoffe (Benzin, Diesel; nur in Basisstufe 1 – bis EUR 400.000)
  • Förderfähiger Zeitraum: 01. Februar bis 30. September 2022
  • Umsetzung von Energiesparmaßnahmen im Bereich der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich, sowie bei Außentüren bis 31.03.2023
  • Gefördert werden 30 % der Energiemehrkosten für den betriebseigenen Verbrauch 2022 gegenüber 2021
  • Die maximale Höhe der Förderung ist abhängig von der Förderstufe und beträgt EUR 400.000 (Stufe 1) bis EUR 50 Mio. (Stufe 4) pro Unternehmen
  • Förderuntergrenze: EUR 2.000, darunter soll ein „Pauschalfördermodell“ kommen.
  • Feststellung eines/r Steuerberater*in, Wirtschaftsprüfer*in oder Bilanzbuchhalter*in über die Energieintensität und Mehrkosten notwendig

Der Antrag hat über die Homepage der aws zu erfolgen (https://www.aws.at). Laut bisherigen Informationen ist der Fördertopf insgesamt begrenzt und es soll daher ein First-Come-First-Serve-Prinzip gelten.

Ende Oktober bis Mitte November soll die Vorregistrierung durch die Unternehmer:innen erforderlich sein.

Mitte November bis voraussichtlich Ende November muss dann in einem individuellen Antragszeitraum die Antragsstellung durch den/die Unternehmer:in erfolgen. Im Zuge der Antragstellung muss auch die Feststellung durch den/die Steuerberater:in, Wirtschaftsprüfer:in oder Bilanzbuchhalter:in vorgelegt werden.

Leider ist bis dato weder die Vorregistrierung möglich, noch gibt es eine Vorlage für die Feststellung durch Steuerberater/Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter.

Die Registrierung und Antragstellung werden jedoch jedenfalls durch den Unternehmer selbst und nicht durch den Steuerberater durchzuführen sein. Gerne stehen wir Ihnen zur Ausstellung der erforderlichen Feststellung zur Verfügung.

Wir informieren Sie selbstverständlich, sobald weitere Informationen verfügbar sind.

WICHTIG!
Wenn Sie den Energiekostenzuschuss für Ihr Unternehmen beantragen möchten, müssen Sie sich auf der Seite der asw selbst registrieren. Das zugehörige Registrierungsportal ist leider derzeit von Seiten der aws noch nicht geöffnet. Dies soll Ende Oktober geschehen. Das Registrierungszeitfenster ist jedoch vermutlich sehr eng gehalten. Es gilt das „first come first serve“ Prinzip.

Für die Ausstellung der Feststellung durch uns, müssen die vollständigen Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 2021 und bis 30.09.2022 vorliegen und dementsprechend verarbeitet worden sein.

Wünschen Sie die Ausstellung der Feststellung durch uns, bitten wir Sie uns dies schriftlich per Mail auf office@wth.at mitzuteilen. Wenn Sie sich bereits bei uns diesbezüglich gemeldet haben ist kein neuerliches E-Mail erforderlich.

Selbstverständlich unterstützen wir Sie bei der Antragstellung gerne so gut als möglich!

Nähere Details finden Sie unter den folgenden Links:

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass diese Information auf dem derzeitigen Wissensstand basiert, und wir werden Sie bei Änderungen selbstverständlich umgehend informieren.

Ihr WTH-Team

*) Die Klienteninformation wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Es handelt sich um allgemeine Informationen die eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Alle Informationen ohne Gewähr. Kein Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität.

Weitere Klienteninformationen 2022

7. Dezember 2022

Handlungsbedarf für registrierkassenpflichtige Unternehmer zum Jahresende!

Wie jedes Jahr zum Jahresende, besteht für registrierkassenpflichtige Unternehmer Handlungsbedarf, worüber wir Sie hiermit noch einmal informieren möchten.

4. November 2022

Energiekostenzuschuss für Unternehmen – Update

Unmittelbar nach Versendung unseres letzten Newsletters wurde bekannt, dass die Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen im Fördermanager der AWS ab 07.11.2022 bis 21.11.2022 möglich ist. Die Uhrzeit des Beginnes ist seitens der AWS noch offen.

Covid-19
27. Oktober 2022

Zweifelsfragen zu Corona- und Teuerungsprämie, Comeback der Sonderbetreuungszeit

Der Gesetzgeber hat mit dem Teuerungs-Entlastungspaket die Möglichkeit geschaffen, den Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen eine abgabenfreie Teuerungsprämie bis zu 3.000 EUR pro Jahr in den Jahren 2022 und 2023 auszuzahlen.

25. Juli 2022

Antiteuerungspaket und rückwirkende Anhebung des Familienbonus Plus

Vor kurzem wurde das Teuerungs-Entlastungspaket im Nationalrat beschlossen. Im Folgenden wollen wir Sie über einen wesentlichen Teil der beschlossenen Maßnahmen sowie die diesbezüglichen Auswirkungen auf die Lohnverrechnung informieren.

Covid-19
17. Februar 2022

Verlustersatz III (Jänner – März 2022)

Zur Abfederung der weiteren wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Maßnahmen, wurde der Verlustersatz um weitere 3 Monate verlängert.

Covid-19
2. Februar 2022

Fristen der Covid 19 Förderungen

Wir möchten Sie über das Fristende folgender Corona Förderungen informieren.

Covid-19
31. Jänner 2022

Verlustersatz II (Juli – Dezember 2021)

Zur Abfederung der weiteren wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Maßnahmen, wurde der Verlustersatz um weitere 6 Monate verlängert.

Covid-19
13. Jänner 2022

Härtefallfonds Phase 4

Wir dürfen Sie informieren, dass die Beantragung des Härtefallfonds Phase 4 ab dem 01.12.2021 möglich ist.

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Tempo und Dynamik haben bei Änderungen von Verordnungen, Richtlinien und Gesetzen rapide zugenommen. Behalten Sie den Überblick mit dem regelmäßig erscheinenden WTH-Newsletter.

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