1. Februar 2023

Bis Ende Februar müssen spendenbegünstigte Organisationen die erhaltenen Spenden melden

Bei der steuerlichen Geltendmachung von Spenden an spendenbegünstigte Empfängerorganisationen (z.B. Museum, freiwillige Feuerwehr, mildtätige und karitative Einrichtungen, Tierschutzvereine etc.) ist es schon vor längerer Zeit zu Vereinfachungen für Spender gekommen. Anstelle der Geltendmachung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung durch den einzelnen Spender, übermittelt die spendenbegünstigte Organisation (mit fester örtlicher Einrichtung im Inland) unter bestimmten Voraussetzungen die relevanten Informationen direkt an das Finanzamt, sodass die steuerliche Berücksichtigung automatisch erfolgt.

Die spendenbegünstigten Organisationen müssen den Gesamtbetrag der im Jahr 2022 von der jeweiligen Person geleisteten Spenden bis spätestens Ende Februar 2023 an das Finanzamt melden (mittels FinanzOnline, wobei das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben zur Anwendung kommt). Die von den Spendenempfängern beim Finanzamt eingelangten Übermittlungen können vom Spender in FinanzOnline im Detail nachvollzogen werden (vergleichbar übermittelter Lohnzettel).

Spenden können übrigens dann grundsätzlich nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wenn dem Spendenempfänger Vor- und Zuname wie auch das Geburtsdatum des Spenders nicht bekannt sind bzw. die Datenübermittlung an das Finanzamt explizit untersagt wurde. In Ausnahmefällen, wie z.B. bei Fehlern im Übermittlungsprozess, können glaubhaft gemachte Spenden im Wege der Veranlagung steuerlich berücksichtigt werden.

Weitere Artikel im Februar 2023

1. Februar 2023

Meldepflicht bestimmter Vorjahreszahlungen bis 28.2.2023

Bis spätestens Ende Februar 2023 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2022 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden.

1. Februar 2023

Anwaltskosten in einem Scheidungsverfahren sind keine außergewöhnliche Belastung

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich (GZ Ra 2020/13/0047 vom 22.6.2022) mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem ein Steuerpflichtiger Anwaltskosten i.Z.m. einer durch seine Ehegattin eingebrachten unberechtigten Scheidungsklage als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen wollte.

1. Februar 2023

Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer ab 2023 erhöht

Die Pauschalierung für Kleinunternehmer in der Einkommensteuer (siehe dazu KI 05/21) hat steuerliche Entlastungen und Vereinfachungen mit sich gebracht, da unter bestimmten Voraussetzungen pauschal Betriebsausgaben i.H.v. 45 % der Betriebseinnahmen bzw. von 20 % bei Dienstleistungsbetrieben steuerlich in Abzug gebracht werden können.

1. Februar 2023

Begleiteffekte aus der Senkung der Körperschaftsteuer seit 2023

Mit Beginn des Jahres 2023 ist der Körperschaftsteuersatz von 25 % auf 24 % abgesenkt worden und eine weitere Absenkung erfolgt mit dem Jahr 2024 von 24 % auf 23 %.

1. Februar 2023

Kosten für Lifteinbau als außergewöhnliche Belastung

Die steuerliche Geltendmachung von Kosten als außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwachsen ist und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigt.

1. Februar 2023

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2023 veröffentlicht

Die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regelmäßig auf einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung.

1. Februar 2023

Kurz-Info: Vorübergehende Verlängerung der Erleichterungen bei der Offenlegung des Jahresabschlusses

Zum Jahresende 2022 hin wurde vom Nationalrat beschlossen, die bestehenden Erleichterungen bzgl. der Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für den Jahresabschluss bis Juni 2023 zu verlängern.

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