Mit der Abschaffung der "kalten Progression" wurde nunmehr einer langjährigen Forderung Rechnung getragen. Im Zuge des Gesetzwerdungsprozesses ("Teuerungs-Entlastungspaket Teil II") sind nun - als Regierungsvorlage Stand Mitte September 2022 - weitere Details bekannt geworden, welche Auswirkungen sich konkret im Jahr 2023 ergeben.
Generell gilt, dass 2/3 der Inflationsrate automatisch angepasst werden und das verbleibende Drittel für zielgerichtete Maßnahmen vorgesehen ist. Für das Jahr 2023 ist eine IHS/WIFO-Studie maßgebend für die auszugleichende Inflation von 5,2 % (Durchschnitt der jährlichen Inflationsrate von Juli 2021 bis Juni 2022). Im Sinne der Bekämpfung der kalten Progression ändern sich folgende (Grenz)Beträge, wodurch es zu steuerlichen Erleichterungen kommt.
Aktuell | 2023 | Grenzbetrag |
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Bis 11.000 € | Bis 11.693 € | 0 % |
Über 11.000 bis 18.000 € | Über 11.693 bis 19.134 € | 20 % |
Über 18.000 bis 31.000 € | Über 19.134 bis 32.075 € | 30 % |
Über 31.000 bis 60.000 € | Über 32.075 bis 62.080 € | 41 % |
Über 60.000 bis 90.000 € | Über 62.080 bis 93.120 € | 48 % |
Über 90.000 € | Über 93.120 € | 50 % |
Aktuell | 2023 | |
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Ein Kind | 494 € | 520 € |
Zwei Kinder | 669 € | 704 € |
Drei Kinder | 220 € (Zuschlag) | 232 € (Zuschlag) |
Einkommensgrenze Partner jährlich | 6.000 € | 6.312 € |
Aktuell | 2023 | |
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Für das erste Kind | 29,20 € | 31 € |
Für das zweite Kind | 43,80 € | 47 € |
Für das dritte und jedes weitere Kind | 58,40 € | 62 € |
Aktuell | 2023 |
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400 € | 421 € |
690 € (erhöht) | 726 € (erhöht) |
660 € (Zuschlag) | 684 € (Zuschlag) |
Einschleifgrenzen | |
12.200 € | 12.835 € |
13.000 € | 13.676 € |
16.000 € | 16.832 € |
24.500 € | 25.774 € |
Aktuell | 2023 |
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825 € | 868 € |
1.214 € (erhöht) | 1.278 € (erhöht) |
Einkommensgrenze erhöhter Pensionistenabsetzbetrag | |
2.200 € | 2.315 € |
Einschleifgrenzen | |
19.930 € | 20.967 € |
26.500 € | 26.826 € |
17.500 € | 18.410 € |
25.500 € | 26.826 € |
Aktuell | 2023 | |
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SV-Rückerstattung (Arbeitnehmer) | 400 € | 421 € |
SV-Rückerstattung (Arbeitnehmer inkl. Pendlerzuschlag) | 500 € | 526 € |
Zuzüglich SV-Bonus (Arbeitnehmer, wenn Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag zusteht) | 650 € | 684 € |
SV-Rückerstattung (Pensionisten) | 550 € | 579 € |
Weitere Maßnahmen im Rahmen des Teuerungs-Entlastungspaket Teil II sollen auch zur weiteren Ökologisierung des Steuerrechts beitragen. So sind beispielsweise Zuschüsse des Arbeitgebers bis 200 € pro Jahr für die Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge von der Steuer befreit, wenn diese im Rahmen von Car-Sharing-Plattformen genutzt werden (z.B. Autos, Motorräder, E-Bikes und E-Scooter). Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft werden die für die Pauschalierung vorgesehenen Einheitswert- und Umsatzgrenzen angehoben. Künftig soll demnach eine pauschalierte Gewinnermittlung bei einem Einheitswert von bis zu 165.000 € sowie bei Umsätzen von bis zu 600.000 € (Anhebung der Umsatzgrenze für nichtbuchführungspflichtige Unternehmer hinsichtlich der Anwendung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung) zur Anwendung kommen können. Schließlich soll auch der Dienstgeberbeitrag ab 2023 von 3,9 % auf 3,7 % gesenkt werden.
Teil III des Teuerungs-Entlastungspakets (Einbringung als Regierungsvorlage Mitte September 2022) soll schließlich zur Stärkung der Kaufkraft beitragen, indem die Sozialleistungen jährlich ab 2023 valorisiert werden. Folgende Leistungen werden demnach an die Inflation angepasst:
Die finale Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
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