11. Mai 2022

Einkommensteuersenkung ab 2022

Wie interessierte Leser bereits den Medien entnommen haben, ist ein Kernpunkt der ökosozialen Steuerreform die Herabsetzung des Einkommensteuertarifs. Diese Herabsetzung ist für alle Einkunftsarten anwendbar und bringt damit sowohl Selbständigen als auch Angestellten eine spürbare Entlastung.

Ab 1.7.2022 wird die zweite Tarifstufe (ab einem Einkommen von EUR 18.001,00) von 35 % auf 30 % und ab 1.7.2023 die dritte Tarifstufe (ab einem Einkommen von EUR 31.001,00) von 42 % auf 40 % herabgesetzt.

Die Herabsetzung führt zu einer Einkommensteuerersparnis in 2022 von bis zu EUR 325,00 sowie in 2023 bis zu EUR 940,00. Die Höhe Ihrer individuellen Ersparnis ist natürlich von der Höhe Ihres Einkommens abhängig. Nach Abschluss der schrittweisen Tarifsenkung beträgt Ihre Ersparnis ab dem Jahr 2024 bis zu EUR 1.230,00, wenn ihr Einkommen mehr als EUR 60.000,00 beträgt.

ACHTUNG bei der Lohnverrechnung: Die Lohnnebenkosten wurden leider nicht gesenkt und sind weiterhin in der bekannten Höhe seitens der Unternehmen abzuführen. Aufgrund der unterjährigen Änderung der Tarife per 1.7.2022 ergeben sich durch sogenannte Mischsteuersätze ab Jahresbeginn besondere Herausforderungen für die Lohnverrechnung.

Eine interessante neue Regelung gibt es ab 2022 für Pendler, die aufgrund von Corona weiterhin im Homeoffice sind und bis dato trotzdem die Pendlerpauschale bezogen haben. Was im Jahr 2021 noch weitgehend möglich war, ist ab 2022 nicht mehr möglich. Ab 2022 verlieren Sie den Anspruch auf Homeoffice, wenn Sie nicht mindestens 3 Tage im Monat im Büro waren. Wie hoch Ihr individueller Pendleranspruch ist, können Sie sich über den BMF-Pendlerrechner sehr leicht selbst ausrechnen. Tipp: Wer weiterhin seine Pendlerpauschale geltend machen will, sollte sich ab 2022 wieder öfter im Büro blicken lassen.

Apropos Homeoffice: Angestellte haben auch ab dem Jahr 2021 die Möglichkeit maximal EUR 300,00 pro Jahr (EUR 3,00 pro Homeoffice-Tag an maximal 100 Tagen) als Homeoffice-Pauschale abzusetzen, wenn diese nicht bereits vom Arbeitgeber steuerfrei ausgezahlt wurde. Daneben können weiterhin Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar bis maximal EUR 300,00 geltend gemacht werden.

Auch Selbständige können ab dem Jahr 2022 im Falle von Homeoffice eine Arbeitsplatzpauschale bis höchstens EUR 1.200,00 pro Jahr absetzen. Tipp: Nachdem dies an spezielle Voraussetzungen geknüpft ist, empfehlen wir die Abstimmung mit Ihrem Steuerberater.

Weitere Artikel im Mai 2022

11. Mai 2022

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist auch für die Hauptwohnsitzbefreiung maßgebend

Die Veräußerung von (bebauten) Grundstücken im privaten Bereich löst regelmäßig Immobilienertragsteuer aus. Die Veräußerung von (privaten) Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden ist jedoch dann steuerfrei, wenn die Voraussetzungen für die sogenannte Hauptwohnsitzbefreiung erfüllt sind.

11. Mai 2022

Richtwertmieten werden um ca. 6 % erhöht

Die Richtwertmiete bestimmt jenen Betrag, der bei einem bestimmten Wohnungssegment maximal pro Quadratmeter verlangt werden darf. Betroffen sind Mietverträge für Altbauwohnungen unter 130 m2, welche ab 1. März 1994 abgeschlossen wurden und die dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegen.

11. Mai 2022

Kurz-Info: Aufbewahrungsfristen für COVID-19-Förderungen

Grundsätzlich sind für steuerliche Zwecke Bücher, Aufzeichnungen, die dazugehörigen Belege sowie die für die Abgabenerhebung bedeutsamen Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen im Original gemäß BAO sieben Jahre hindurch aufzubewahren.

11. Mai 2022

COVID-19-Hilfen – Ergänzung der FAQs zur Bestandzinsenregelung

Im Rahmen der bewährten Hilfen gegen die wirtschaftlichen Beeinträchtigungen durch die COVID-19-Pandemie, wie etwa Fixkostenzuschuss I bzw. 800, Verlustersatz I, II und III ergeben sich oftmals Fragen zur eingeschränkten Ansetzbarkeit von Bestandzinsen für Objekte mit keiner oder nur beschränkter Nutzungsmöglichkeit aufgrund behördlicher Betretungsverbote (siehe dazu bereits Beitrag aus dem August 2021).

11. Mai 2022

Verordnung bringt Verlängerung der Antragsfristen für diverse Corona-Förderungen

Mittels Verordnung hat das BMF Ende April Antragsfristverlängerungen für diverse COVID-19-Förderungen veröffentlicht. Die Anträge können zwischen 25. April 2022 und 30. Juni 2022 eingebracht werden. Ebenso können bestimme Anträge auch abgeändert werden.

So bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Tempo und Dynamik haben bei Änderungen von Verordnungen, Richtlinien und Gesetzen rapide zugenommen. Behalten Sie den Überblick mit dem regelmäßig erscheinenden WTH-Newsletter.

Copyright © 2022-2024, WTH Mares, Bartos & Partner Steuerberatung KG